Je nach anerkannten Pflegegrad steht Ihnen ein bestimmter Satz an Pflegegeld zu. Der Tabelle können Sie entnehmen, wie viel Anspruch Sie auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei bestimmten Pflegegraden haben. Die Pflegesachleistungen können nur bezogen werden, wenn professionelle Pflegekräfte beauftragt werden. Pflegesachleistungen sind Dienstleistungen durch ambulante Pflegedienste. Pflegedienste rechnen die Leistungen direkt mit den Pflegeversicherungen ab. Das Pflegegeld steht Ihnen zu, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld von pflegenden Angehörigen oder einem Pflegedienst erbracht wird.
Pflegegrad | Sachleistung mtl. | Einsatzbetrag (40%) | Festbetrag (zzgl.) | Anspruch mtl. |
1 | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 125,00 Euro | 125,00 Euro |
2 | 689,00 Euro | 275,60 Euro | 125,00 Euro | 400,60 Euro |
3 | 1298,00 Euro | 519,20 Euro | 125,00 Euro | 644,20 Euro |
4 | 1612,00 Euro | 644,80 Euro | 125,00 Euro | 769,80 Euro |
5 | 1995,00 Euro | 798,00 Euro | 125,00 Euro | 923,00 Euro |
Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung stehen ambulant gepflegten Pflegebedürftigen auch zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI in Höhe von 125€ im Monat zur Verfügung.
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (bzw. der Entlastungsbetrag) sind eine finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse, welche sich an alle Pflegebedürftigen richtet und die zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen gezahlt wird. Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. Leistungen entstehen, zu decken.
Um die Leistungen dieser Art zu erhalten, muss die betreffende Person einen Pflegegrad haben. Ist dies noch nicht der Fall, muss ein dahingehender Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden.
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Allgemeinen müssen nicht eigens beantragt werden. Allerdings erfolgt eine Kostenerstattung erst, wenn die Krankenkasse über die Kosten informiert wurde. Dazu ist es auch nötig, die entsprechenden Belege beizulegen. Dieser Antrag muss von der pflegebedürftigen Person selbst gestellt werden. Man muss ihn – mitsamt einem Nachweis über den Pflegegrad – an die Pflegekasse richten.
Wie viel Geld steht mir zu?
Unabhängig vom Pflegegrad stehen jedem Pflegebedürftigen zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich von der Pflegeversicherung zur Verfügung. Diese Leistungen können auch angespart werden, sie verfallen nicht am Monatsende. Die nicht genutzten Gelder eines Kalenderjahres kann man bis zum 30. Juni des nächsten Jahres noch nutzen.
Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen seitens der Pflegekasse zudem nicht voll ausschöpft, kann den Betrag, der nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzt wurde, bis maximal 40 Prozent für die sogenannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.
Was sind Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote?
Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags
z.B. unterstützende Anleitung für pflegende Angehörige / Nahestehende, Betreuung der Korrespondenz mit Behörden
Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen
z.B. Organisation eines Hausnotrufgeräts, Hilfsmittelbesorgung
Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden
z.B. Begleitung außerhalb des Hauses, Hilfestellung bei pflegebedingten Umbaumaßnahmen der Wohnung
Unterstützung im Haushalt
z.B. Haushalt reinigen, Zimmerpflanzen bewässern, Versorgung von Haustieren, die eigene Versorgung usw.
Betreuungsleistungen
z.B. Beaufsichtigung (etwa von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten
Wie hängen die Leistungen mit dem Pflegegrad zusammen?
Im Zusammenhang mit den zusätzlichen Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen spielt der Pflegegrad nur eine untergeordnete Rolle. Die Leistungen werden pflegegradunabhängig ausbezahlt. Dennoch muss die Pflegebedürftigkeit der Person natürlich festgestellt werden.
Menschen mit Pflegegrad 1 beziehen an Pflegesachleistungen lediglich die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Informationen von folgender Website:
https://www.jedermann-gruppe.de/zusaetzliche-betreuungsleistungen/